Eine Rechnung ist im Sinne des §14 Umsatzsteuergesetz (UStG) ein Dokument, mit dem über eine Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet wird. Ergänzend hierzu wird ebenfalls in der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) in den §31 – 34 Bezug auf den §14 genommen. Sie als Unternehmer stehen durch den mit Ihrem Kunden eingegangenen Vertrag in der Pflicht, eine Rechnung zu schreiben. Welche Angaben auf Ihrer Rechnung enthalten sein müssen, finden Sie in diesem Beitrag.
Eine ordentliche Rechnung benötigt zwingend folgende Angaben:
- Rechnungssteller Das sind Sie! Der vollständige Firmenname (ggf. Ihr Name wenn Einzelunternehmer) sowie Ihre vollständige Geschäftsadresse sind hier nötig.
- Rechnungsempfänger Der vollständige Name und die vollständige Anschrift des Leistungsempfängers
- Steuernummer / Umsatzsteueridentifikationsnummer (Waren oder Dienstleistung über nationale Grenzen in EU) (Finden Sie weitere Hinweise: Leicht erklärt: Steuernummer, Steueridentifikationsnummer und Umsatzsteueridentifikationsnummer)
- Rechnungsdatum Wann wurde Ihre Rechnung erstellt?
- Rechnungsnummer Eine einmalig sowie fortlaufend vergebene Nummer (auch Buchstaben)
- Bezeichnung der Leistung Menge, Art der Leistung oder Lieferung / konkrete Bezeichnung oder Verweis auf z.B. Leistungsbeschreibung
- Zeitpunkt der Leistung (Leistungszeitraum) Das Datum oder der Zeitraum in dem die Leistung erbracht wurde – bei Lieferung Tag der Warenlieferung
- Rechnungsbetrag Entgelt (Nettobetrag) sowie Bruttobetrag / Bei Skonto reicht die Höhe des Skontos aus (z.B. 2%), ein Betrag muss hier nicht gesondert aufgeführt werden
- Steuersatz und Steuerbetrag Der Steuersatz 7% oder 19% sowie der entsprechende Betrag – bei mehreren Steuersätzen auf einer Rechnung müssen Beide ausgewiesen werden
Besonderheiten und Ausnahmen:
- Anzahlung Teilrechnungen (im Sinne einer Anzahlung) müssen kein Leistungszeitraum enthalten, da dieser in der Regel noch unbekannt ist und wird dann in der Schlussrechnung angegeben. Die Teilrechnung muss dann einen Hinweis enthalten, dass die Leistung noch nicht erbracht wurde. In der Schlussrechnung muss die Anzahlung angegeben und entsprechend inklusive der Steuer abgezogen werden.
- Aufbewahrungspflicht Im Falle einer Bauleistung müssen Sie den Empfänger der Leistung auf eine 2-jährige Aufbewahrungspflicht hinweisen.
- Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (nur bei Bauleistungen sowie Gebäude- und Glasreinigung) Ist Ihr Kunde als Leistungsempfänger ebenfalls Baudienstleister oder ein Reinigungsunternehmen geht die Steuerschuldnerschaft an ihn über. Fügen Sie einen entsprechenden Hinweis Ihrer Rechnung hinzu.
Stand 01/2017